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AKTUELLES:

Corona-Hilfsmaßnahmen
 
Neben einem milliardenschweren staatlichen Hilfspaket haben es sich auch die Finanzämter auf die Fahne geschrieben, Erleichterungen in dieser schweren Zeit zu gewähren. Hierzu folgende Übersicht:
 
1. Sondervorauszahlungen in der Corona-Krise: Geld-Zurück-Versprechen
Unternehmer, die beim Finanzamt im Februar eine Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV beantragt haben, müssen Ihre Voranmeldungen zur Umsatzsteuer sowieso immer einen Monat später ans Finanzamt übermitteln und die Zahlung leisten. Doch auch für diese Unternehmer lohnt sich jetzt ein spezieller Antrag beim Finanzamt. Wer nämlich nachweisen kann, dass er von Corona wirtschaftlich betroffen ist, bekommt die im Februar ans Finanzamt geleistete Sondervorauszahlung zurücküberwiesen.
Praxis-Tipp: So funktioniert die Erstattung der Sondervorauszahlung wegen Corona
Mit der Erstattung dieser Sondervorauszahlung im Rahmen der Dauerfristverlängerung klappt es, wenn Ihr dem Finanzamt erneut das Formular Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1 H) elektronisch übermittelt. Tragt dazu in Zeile 22 die Zahl "1" ein und in Zeile 24 die Zahl "0". Sicherheitshalber faxt noch eine kurze, aber plausible Erklärung ans Finanzamt, warum Ihr von der Corona-Krise betroffen seid.
 
2. Vorauszahlungen bei Gewinnrückgängen wegen Corona herabsetzen lassen
Um jeden Cent Ausgaben zu sparen und für die laufenden Kosten verwenden oder in neue Investitionen stecken zu können, solltet Ihr beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer auf null Euro beantragen. Das Finanzamt erstattet in diesem Fall auch die bereits im ersten Quartal 2020 geleisteten Vorauszahlungen zurück.
Wichtig: Herabsetzung muss beantragt werden
Auch die Herabsetzung der laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen müsst Ihr beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt schickt dann postwendend einen Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke von Vorauszahlungen an die Gemeinde und diese mindert dann die laufenden Vorauszahlungen. Ihr verliert also nur Zeit, wenn Ihr den Antrag auf Herabsetzung bzw. Erstattung der Gewerbesteuervorauszahlungen direkt bei der Gemeinde beantragt.
Praxis-Tipp: Finanzämter sollen in der Corona-Krise großzügig sein
Ihr müsst dem Finanzamt keine ausführliche Berechnung vorlegen, die den prognostizierten Verlust für 2020 wegen Corona nachweist. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums müsst Ihr die Schäden wegen Corona auch nicht wertmäßig nachweisen (BMF, Schreiben v. 19.3.2020, Az. IV A 3 – S 0336/19/10007:002). Die Finanzbeamten sollen den eingehenden Anträgen wegen der Corona-Krise unbürokratisch und großzügig stattgeben.
 
3. Nachträgliche Vorauszahlungen mit Hinweis auf Corona verhindern
Falls Ihr Eure Einkommensteuererklärung 2018 oder Körperschaftsteuererklärung 2018 Ende Februar ans Finanzamt geschickt, kann es bei Steuernachzahlungen passieren, dass das Steuerprogramm automatisch für 2019 eine fünfte Vorauszahlung festsetzt. Auch in diesem Fall solltet Ihr mit Hin-weis auf Corona die Herabsetzung dieser fünften Vorauszahlung beantragen.
 
4. Corona-Betroffene und Steuerstundung
Wenn Ihr jeden Cent dringend braucht, um Euren Betrieb vor der Insolvenz zu schützen, solltet Ihr zumindest durch die bereits fälligen oder fällig werdenden Steuerzahlungen nicht weiter belastet werden. Ihr könnt hierzu beim Finanzamt einen Antrag auf Stundung dieser Steuern stellen. Nach dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 soll das Finanzamt dann bis Ende 2020 keine Mahnungen mehr schicken und keine Stundungszinsen berechnen.
Unternehmer sollten dabei aber beachten, dass das Finanzamt nicht auf die Steuerzahlungen verzichtet, sondern nur die Fälligkeit verschiebt. Das bedeutet: Spätestens 2021 müssen die gestundeten Steuern ans Finanzamt überwiesen werden. Wer es schafft, sollte deshalb frühzeitig mit der Bildung finanzieller Rücklagen beginnen.
Wichtig: Keine Lohnsteuerstundung wegen Corona
Zwar gewährt das Finanzamt in Zeiten von Corona problemlos die Stundung von fälligen Umsatzsteuerzahlungen, doch bei der Lohnsteuer ist die Stundung nach wie vor tabu. Hintergrund: Bei der Lohnsteuer handelt es sich um Steuerschulden des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber ans Finanzamt weitergeleitet wer-den und nicht um eigene Steuern, die eine wirtschaftliche Belastung beim Arbeitgeber darstellen.
 
5. Pfändungen mit Hinweis auf Betroffenheit durch Corona verhindern
Auch den Besuch eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts könnt Ihr mit dem Hinweis auf die Corona- Krise verhindern. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2020 sollen Pfändungen wegen Steuerschulden bis zum 31. Dezember 2020 auf Antrag ausgesetzt werden. Auch hier gilt je-doch, dass die spätere Zahlung vorprogrammiert ist. Wenn also finanzielle Rücklagen gebildet werden können, solltet Ihr das unbedingt tun.
Praxis-Tipp: Zusätzlicher Antrag wegen Corona stoppt Säumniszuschläge
Zusammen mit dem Antrag auf Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen solltet Ihr den Antrag stellen, dass das Finanzamt ab dem 19. März 2020 (= Veröffentlichung des BMF-Schreibens) zumindest bis zum 31.12.2020 keine weiteren Säumniszuschläge mehr festsetzen soll.
 
6. Beantragung von staatlichen Zuschüssen wegen Corona-Pandemie
Der Bundesrat hat am 27. März 2020 einem Hilfspaket von mehreren Milliarden Euro zugestimmt. Unternehmer, die wirtschaftlich nachweislich von der Corona-Krise betroffen sind, können Zuschüsse zur Bestreitung der laufenden Ausgaben beantragen. Bei der KfW finden sich auch Förderprogramme wegen Corona für zinsgünstige Darlehen oder für Investitionszuschüsse. Doch wie werden solche staatlichen Zahlungen steuerlich behandelt? Dazu gilt Folgendes:
Zuschüsse für laufende Ausgaben: Unternehmer, die wegen der Corona-Krise hohe Umsatz- und Gewinneinbußen zu verzeichnen haben und deshalb staatliche Zuschüsse erhalten, müssen diese Zuschüsse wie erzielte Umsätze als Betriebseinnahmen versteuern.
 
Investitionszuschüsse: Bei staatlichen Zuschüssen für die Realisierung von Investitionen in betriebliche Wirtschaftsgüter haben Unternehmer ein Wahlrecht. Alternative 1: Sie können die Zuschüsse ganz normal als Betriebseinnahme erfassen. Alternative 2: Sie versteuern die Zuschüsse nicht als Betriebseinnahme, kürzen im Gegenzug jedoch die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut um die erhaltenen Zuschüsse und können so nur eine geringere Abschreibung vom Gewinn abziehen.
 
7. Unterstützung von Mitarbeitern in der Corona-Krise

Ist die Corona-Krise für Euch selbst verschmerzbar, aber Eure Mitarbeiter haben wegen Corona Geldsorgen, könnt Ihr diesen Mitarbeitern finanziell und lohnsteuerlich begünstigt unter die Arme greifen. Denkbar sind folgende Unterstützungsleistungen:
Betreuungsleistungen: Muss Euer Arbeitnehmer sich wegen der Schulschließung aufgrund von Corona um die Betreuung seiner Kinder kümmern, könnt Ihr ihn finanziell dabei unterstützen. Bis zu 600 Euro könnt Ihr ihm steuerfrei nach § 3 Nr. 34a EStG für die Kinderbetreuung zuschießen, wenn das betreute Kind sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Notfallbeihilfe: Musste Euer Arbeitnehmer einen Notfall verkraften (Erkrankung oder Tod des Ehegatten; Arbeitsplatzverlust des Ehegatten, Wegfall von Einnahmen durch Geschäftsschließung), könnt Ihr ihm bis zu 600 Euro steuerfrei überweisen (sog. Notfallbeihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG).
Arbeitgeberdarlehen: Hat Euer Arbeitnehmer wegen Corona aktuell Geldsorgen, können Ihr ihm aus betrieblichen Mitteln ein zinsloses Darlehen gewähren. Der Zinsvorteil bleibt lohnsteuerfrei, wenn der Darlehensbetrag nicht mehr als 2.600 Euro beträgt.
 
Praxis-Tipp: Steuerfreie Sonderzahlungen infolge der Corona-Krise
Zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise könnt Ihr Euren Mitarbeitern Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei auszahlen. Diese Steuererleichterung für Sonderzahlungen ist zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2020. Die Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die steuerfreien Leistungen müssen wie üblich im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden.
 
8. Weitere Corona-Tipps in Kurzform
Kurzarbeitergeld: Weist Eure Mitarbeiter beim Bezug von Kurzarbeitergeld darauf hin, dass für 2020 Steuernachzahlungen drohen und sie deshalb finanzielle Rücklagen bilden sollen. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Steuererklärungen: Erwartet Ihr für eingereichte Steuererklärungen eine Erstattung, müsst Ihr einen Antrag auf vorrangige Bearbeitung stellen. Denn aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten die Sachbearbeiter ansonsten nur die Anträge auf Steuererleichterungen ab.